Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle Rechtshandlungen von Lautenbag Reclame v.o.f., in (8935 GR) Leeuwarden auf der Adresse Weideflora 289 angesiedelt und bei der Kamer van Koophandel (IHK) in den nördlichen Niederlanden unter der Nummer 01045202 eingetragen. Hiernach Lautenbag genannt. Diese AGB sind auch unter www.lautenbagreclame.nl zugänglich.
Gültigkeit der Bedingungen
1. Diese Bedingungen sind auf alle von Lautenbag unter jedwedem Handelsnamen von Lautenbag eingegangenen Angebote und Rechtshandlungen anwendbar.
Angebote
2. Alle Angebote und/oder Offerten sind unverbindlich, es sei denn, dass dies nachdrücklich erwähnt wird und auf den bei eventueller Nachfrage gelieferten Daten, Zeichnungen, Texten usw. gegründet ist. Diese werden erst nach Unterzeichnung des Vertrags verbindlich. Alle bei dem Angebot gelieferten Zeichnungen und Daten, wie Maße, Gewichte, Leistung und Mengen, sind möglichst genau. Diese Angaben sind nur verbindlich soweit dies nachdrücklich schriftlich bestätigt wird; Einzelheiten brauchen nicht verschafft zu werden.
Vereinbarung
3. Die Vereinbarung zur Ausführung der Tätigkeiten wird für Lautenbag erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Jede mit Lautenbag getroffene Vereinbarung enthält die auflösende Bedingung, dass ihm die hinreichende Kreditfähigkeit des Auftraggebers aufgewiesen wird; dies ausschließlich zur Beurteilung von Lautenbag.
5. Der Auftraggeber hat die unter die Vereinbarung fallenden Güter nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden; falls der Auftraggeber die Güter zum anderen Zweck verwendet, so ist Lautenbag dazu berechtigt, eine Nachforderung gemäß für Lautenbag geltenden Tarifen zu stellen.
6. Daten bezüglich des Angebots, wie Eigenschaften, Maße, Farbe, Gewicht, usw., sowie Daten in Broschüren, die von Lautenbag beim Angebot geliefert sind, sind annähernde und unverbindliche Daten, die in gutem Glauben verschafft werden. Falls keine Vereinbarung zur Ausführung der Tätigkeiten zwischen Auftraggeber und Lautenbag zustande kommt, hat der Auftraggeber den Entwurf sowie alle von Lautenbag zu Verfügung gestellten Mitteln innerhalb von 30 Tagen zurückzuschicken. Falls die zu Verfügung gestellten Mittel nicht innerhalb von 30 Tagen zurückgeschickt werden, so hat Lautenbag das Recht, den Auftraggeber von Rechts wegen haftbar zu machen und ein Bußgeld in Höhe von € 4.537,80 zu fordern, unbeschadet des Rechts Lautenbags auf zusätzliche Entschädigung.
7. Rechtshandlungen mit Untergeordneten Lautenbags binden Lautenbag nicht, insoweit sie von Lautenbag nicht schriftlich bestätigt werden.
Preise und Angebote
8. Alle Angebote und Rechtshandlungen Lautenbags werden immer aufgrund der im Moment des Abschlusses geltenden Preise abgeschlossen. Änderungen werden aufgrund der im dem Moment geltenden Preise berechnet.
Falls nach Vereinbarung die Preise von Löhnen, Sozialabgaben, Umsatzsteuer usw. steigen, auch wenn dies Folgen von im Moment des Angebots vorherzusehenden Umständen wären, kann dies mit einberechnet werden.
Wenn diese Preisschwankung mehr als 2% der vereinbarten Transaktion beträgt, so haben beide Parteien das Recht, eine vollständige Verrechnung zu verlangen.
Quantität
9. Lautenbag hat, wenn Drucksachen geliefert werden, das Recht, 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber sich dazu verpflichtet, 10% mehr oder weniger zu empfangen bzw. zu zahlen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
10. Lautenbag hat das Recht, der Vereinbarung mittels Teillieferungen nachzukommen. Jede Teillieferung kann fakturiert werden; in dem Fall soll Zahlung gemäß des bei 42f bestimmten stattfinden.
11. In Hinsicht auf den Quantitäten finden auch die Bestimmungen der AGB der Grafikindustrie Anwendung.
Produktionsmittel
12. Setzformen und Arbeitsformen, die genutzt wurden, um die letztendlichen Güter zu realisieren, bleiben, sofern sie nicht vom Auftraggeber geliefert wurden, Eigentum von Lautenbag. Lautenbag ist nicht dazu verpflichtet, diese aufzubewahren.
Lieferungs- bzw. Übergabetermine
13. Erwähnte Lieferungs- und Übergabetermine gelten annähernd. Die Lieferungs- und Übergabetermine sind mit der Erwartung festgelegt, dass es für Lautenbag keine Hindernisse gibt, die Güter zu liefern oder die Tätigkeiten auszuführen.
14. Wenn ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart wurde, so wird dies automatisch verlängert, wenn eine Stockung auftritt, die Lautenbag nicht vorgeworfen werden kann, wie Streik, Ausschließung, Krieg, Kriegsgefahr oder andere Sonderumstände.
15. Wenn bestellte Güter nach dem Verstreichen des Lieferungs- oder Übergabetermins nicht vom Auftraggeber abgenommen sind, werden die Güter auf seine Rechnung und sein Risiko zu seiner Verfügung gelagert. Lautenbag hat das Recht, dafür Lagergebühren in Rechnung zu stellen.
16. Falls Lautenbag nicht imstande ist, fristgemäß seine Verpflichtungen zu erfüllen, so wird Lautenbag dem Auftraggeber dies unverzüglich unter Angabe der Periode, mit der der Lieferungs- oder Übergabetermin überschritten wird, mitteilen.
Endbearbeitung
17. Geringe Abweichungen bei Farbendruck, qua Qualität, Schriftart, Farbe, Dicke, usw. sind kein Grund zur Ablehnung. Bei einer Beurteilung, ob eine Lieferung außerhalb der akzeptablen Grenzen abweicht, soll ein Durchschnitt aus der Lieferung genommen werden.
18. Texte und/oder Vorschriften eines Auftraggebers werden nach Copys oder schriftlichem Auftrag verarbeitet. Für Papier sind innerhalb erwähnter Grenzen Abweichungen im Grammgewicht pro Quadratmeter nach oben und nach unten gestattet.
Annullieren
19. Falls der Auftraggeber den Auftrag annulliert und/oder sich weigert die Güter abzunehmen, so ist er dazu verpflichtet, die von Lautenbag schon angeschafften (Roh)Materialien, wohl oder nicht be- oder verarbeitet, zum kostenden Preis, einschließlich der Löhne und Sozialabgaben, zu übernehmen. Der Auftraggeber wird Lautenbag überdies den Betrag eines Drittels des vereinbarten Preises als Entschädigung schuldig sein. Der Auftraggeber ist weiter dazu verpflichtet, Lautenbag vor Forderungen Dritter, infolge der Annullierung des Auftrags und/oder Verweigerung der Güter, zu sichern.
20. Unbeschadet des im letzten Paragrafs Erwähnten behält Lautenbag sich alle Rechte vor, die vollständige Einhaltung der Vereinbarung und/oder eine vollständige Entschädigung zu fordern.
Änderung des Auftrags
21. Änderungen des ursprünglichen Auftrags, von welcher Art auch immer (also auch am Text, in der Setzweise, in der Bearbeitung oder dem Hinstellen von Klischees oder Fotolithographien, usw.), die schriftlich oder mündlich vom oder im Namen des Auftraggebers vorgenommen wurden und die höhere Kosten verursachen als in der Preisangabe berechnet werden konnten, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
22. Vom Auftraggeber, nach dem Erteilen des Auftrags, nachträglich gewünschte Änderungen in dessen Ausführung, müssen Lautenbag vom Auftraggeber fristgemäß und schriftlich mitgeteilt werden sein. Falls die Änderungen mündlich oder telefonisch mitgeteilt werden, so geht das Risiko der Ausführung der Änderungen auf Rechnung des Auftraggebers.
23. Änderungen, die vom Auftraggeber an der definitiven Form durchgeführt werden, können zur Folge haben, dass die für die Änderungen vereinbarte Lieferungszeit von Lautenbag ohne seine Schuld überschritten wird.
Zusatzarbeit
24. Die Arbeit umfasst nur dasjenige, das zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden ist. Zusatzarbeit vor oder während der Ausführung der Tätigkeiten, entweder mündlich oder schriftlich in Auftrag gegeben, kommt für Verrechnung in Betracht.
25. Von Lautenbag zu machende Kosten, die mit dem auszuführenden Auftrag zusammenhängen und die außerhalb seiner Schuld ihre Ursache finden, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Transport
26. Der Versand findet statt auf eine Weise, die von Lautenbag angegeben wurde. Falls keine Versandweise von Lautenbag angegeben wurde, so findet der Versand auf Kosten des Auftraggebers statt. Wenn der Auftraggeber eine Sendung auf andere Weise empfangen möchte, wie u.a. per Schnell- oder Eilsendung, so gehen die damit verknüpften Kosten auf seine Rechnung.
Reklamation
27. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sofort nach Lieferung bzw. Übergabe der Arbeit bzw. der Güter diese gründlich auf Mängel zu überprüfen und bei deren Anwesenheit Lautenbag davon umgehend schriftlich Bescheid zu sagen.
28. Falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen oder im Fall eines Kurzauftrags, wie Anzeigen u.Ä., innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung bzw. Übergabe Lautenbag auf Mängel hinweist, die bei einer gründlichen Kontrolle hätten entdeckt werden können, so hat sich der Auftraggeber mit der Zustand des Gekauften bei Lieferung oder Übergabe zufriedenzugeben und geht jegliches Recht auf Reklamation verloren.
29. Lautenbag muss die Gelegenheit verschafft werden, eingereichte Reklamationen zu überprüfen.
Eigentumsvorbehalt
30. Alle von Lautenbag gelieferten und sich noch bei oder unter dem Auftraggeber befindenden Güter bleiben, bis zum Moment der vollständigen Zahlung von all dem der Auftraggeber, aufgrund der von Lautenbag gelieferten oder noch zu liefernden Sachen, zugehörigen ausgeführten oder noch auszuführenden Tätigkeiten oder damit verbundenen Forderungen aus Entschädigungen, Lautenbag schuldet, Eigentum von Lautenbag.
31. Lautenbag behält sich das Eigentum der Güter ebenfalls vor für all das der Auftraggeber Lautenbag schuldig ist oder schuldig sein wird aufgrund entweder früheren oder späteren Vereinbarungen kraft welcher Lautenbag Güter geliefert hat oder liefern wird und/oder neben der Lieferung zusätzliche Tätigkeiten ausgeführt hat oder ausführen wird, oder aufgrund eines Versäumnisses des Käufers und/oder Auftraggebers, für seine Verpflichtung, wie oben genannt, eine hinreichende Sicherheit zu stellen.
32. Auf gelieferte Sachen, die durch Zahlung den Eigentümer gewechselt haben, sich aber noch in den Händen Lautenbags befinden, behält sich Lautenbag jetzt für später Pfandrechte zu gemehrter Sicherheit von Forderungen, die Lautenbag haben könnte, vor, wie gemeint in Artikel 3:237 BW (Ndl. BGB), aber anders als das in Artikel 3:92 Abs. 2 BW genannte.
Haftung
33. Lautenbag ist niemals haftbar für Fehler im Text und/oder im Entwurf oder an den gelieferten Gütern.
34. Lautenbag ist niemals haftbar für Fehler Dritter, die zur Ausführung des Auftrags eingesetzt sind.
35. Die Haftung Lautenbags ist auf den Betrag, den eine (Schadens)Versicherung ausbezahlt, beschränkt. Falls die Versicherung aus welchem Grund auch immer nicht ausbezahlt, so ist der Schaden Lautenbags auf den Betrag der letzten Faktur Lautenbags beschränkt.
36. Lautenbag ist niemals für Folge- und/oder Betriebsschäden haftbar.
Urheberrecht
37. Das Urheberrecht und Alleinrecht einer Zeichnung oder eines Modells in Hinsicht auf den vorläufigen und endgültigen Entwurf, und der Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen gehören Lautenbag.
Solange keine nähere schriftliche Vereinbarung zwischen Lautenbag und dem Auftraggeber bezüglich der Abtretung des Urheberrechts getroffen wird, bleiben diese Rechte bei Lautenbag.
38. Auf alle von Lautenbag gelieferten Entwürfe, Bilder, Zeichnungen, Modelle, Texte, Textvorschläge usw. behält Lautenbag alle intellektuellen Eigentumsrechte.
39. Sofern nicht nachdrücklich vereinbart, gehört es nicht zur Aufgabe Lautenbags, die Existenz von Markenrechten, Zeichnung- oder Modellschutz, Patentrechten, Urheberrechten und Bildnisrechten Dritter zu untersuchen. Dies gilt auch für eine Untersuchung nach der Möglichkeit dergleichen Schutzformen für den Auftraggeber.
40. Lautenbag hat immer das Recht, den Entwurf als Werbungsmaterial zu verwenden.
41. Wenn der Auftraggeber allen Verbindlichkeiten Lautenbag gegenüber nachgekommen ist, wird der Auftraggeber das Recht haben, das Hergestellte insoweit bezüglich des Rechts auf Veröffentlichung und Vervielfältigung gemäß der Bestimmung und/oder Auflage, wie diese beim Auftrag vereinbart sind, zu benutzen. Wenn zur Bestimmung oder Auflage nichts vereinbart wurde, so gelten die erste Verwendung und die erste Auflage als vereinbart.
Zahlung
42. Alle Rechnungen Lautenbags müssen, ohne Verrechnung, Aufschub oder Ermäßigung, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt sein, sofern nicht anders vereinbart wurde. Falls der Auftraggeber innerhalb dieser Frist den vollständigen Betrag nicht an Lautenbag gezahlt hat, so ist der Auftraggeber von Rechts wegen im Verzug.
43. Der Auftraggeber ist über die Periode, in der der Auftraggeber mit der Zahlung des unbezahlten Betrags im Verzug ist, den gesetzlichen (Handels)Zins schuldig.
44. Alle Kosten, sowohl außergerichtlich als gerichtlich, die Lautenbag für die Einforderung der Forderung hat, gehen auf Rechnung des Auftraggebers.
45. Alle Forderungen Lautenbags sind unmittelbar einforderbar in dem Fall, dass
a) den Konkurs über den Auftraggeber verhängt wird.
b) der Auftraggeber um ein Moratorium nachsucht.
c) der Auftraggeber eine Schuldensanierung für natürliche Personen beantragt.
46. Lautenbag hat beim Treffen einer Vereinbarung das Recht, um ein Angeld von minimal 25% zu beten, sofern nicht anders vereinbart wurde. Falls einer Fehlleistung Lautenbags wegen der Vertrag aufgelöst wird, so hat der Käufer und/oder der Auftraggeber das Recht auf eine Rückerstattung des gezahlten Angelds, sowie einen Schadenersatz, wie weiter in diesen AGB bestimmt ist, von dem jedenfalls der gesetzliche Zins des von ihm vorausbezahlten Betrag Teil ist.
Streitigkeiten und sonstige Bestimmungen
47. Auf alle Streitigkeiten zwischen Lautenbag und dem Auftraggeber ist das niederländische Recht anwendbar.
48. Der befugte Richter im Ort, in dem Lautenbag angesiedelt ist, ist nur dazu befugt, die Streitigkeiten zwischen Lautenbag und dem Käufer oder Auftraggeber zu Kenntnis zu nehmen, sofern eine zwingende Bestimmung sich dieser nicht widersetzt.
49. Falls eine dieser Bestimmungen nichtig oder anfechtbar ist, finden die übrigen Bestimmungen dieser AGB weiterhin Anwendung.